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Gemeinderat beschließt neue Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025

  • Aus dem Rathaus

Mit Reformierung der Grundsteuer wurden seitens des Finanzamtes neue Berechnungsgrundlagen – sog. Messbeträge - festgelegt.

Die Gemeinden sind angehalten, ihre Hebesätze so anzupassen, dass sich die Einnahmen durch die Grundsteuer nicht wesentlich verändern. Anhand von zahlreichen Beispielen, wie sich die Grundsteuerbelastung der einzelnen Eigentümer verändert, kann festgestellt werden, dass es zu Verschiebungen kommen wird. Einige zahlen künftig weniger Grundsteuer, während andere verhältnismäßig mehr belastet werden. Das liegt daran, dass Bemessungsgrundlagen teilweise jahrzehntelang unverändert blieben und letztlich nur ein geringer Betrag entrichtet wurde.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, für die landwirtschaftlichen Grundstücke, liegen bei rund 13.000 € jährlich. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 beschlossen, den bisherigen Hebesatz von 360% beizubehalten. Mit den neuen vorliegenden Bemessungsgrundlagen soll damit in etwa die gleiche Einnahmenhöhe erzielt werden.

Für die Grundsteuer B - bebaute und unbebaute Wohn- und Gewerbegrundstücke - erhält die Gemeinde Pettstadt mit einem Hebesatz von bisher 360% rund 200.000 € jährlich. Die vom Finanzamt aktualisierten Messbeträge sind meist deutlich höher als zuvor, was die Gemeinde durch eine Reduzierung des Hebesatzes weitestgehend ausgleicht. Als neuen Hebesatz hat der Gemeinderat 200% beschlossen, wodurch eine marginale Erhöhung der Einnahmen vorgesehen ist. Diese ist notwendig und wird von kommunalaufsichtlicher Seite ausdrücklich gefordert, damit eine Kreditaufnahme für gemeindliche Investitionen in Pflichtaufgaben (z.B. Neubau Kinderhaus, Sanierung und Erweiterung Schule/Hort, Feuerwehrhaus, etc.) genehmigt werden kann.

Mit der neuen Hebesatzfestlegung für das Jahr 2025 wird die Grundsteuerreform voraussichtlich nicht abgeschlossen sein. Es wird davon ausgegangen, dass es auch in den Folgejahren noch zu reformbedingten Anpassungen bei den Messbetragsdaten kommen wird. Nach Vorliegen aller von der Änderung betroffenen Werte, kann dann auch ein Nachjustieren der Hebesätze wieder notwendig werden.

Wie bereits beschrieben, setzt das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen fest und die Gemeinde ist an diesen Grundlagenbescheid kraft Gesetzes gebunden. Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag oder Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wenden Sie sich daher an die zuständige Stelle beim Finanzamt Bamberg oder die Informations-Hotline zur bayerischen Grundsteuer unter: 089 30700077

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform und deren Auswirkungen erhalten Sie unter: www.grundsteuer.bayern.de

 

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