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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

für den Bebauungsplan mit integrierten Grünordnungsplan „Südliche Erweiterung Eichenhof“ der Gemeinde Pettstadt

Die Gemeinde Pettstadt hat mit Beschluss vom 17.09.2019 den Bebauungsplan mit integrierten Grünordnungsplan „Südliche Erweiterung Eichenhof“ gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.

Der Plan i. d. F. vom 17.09.2019 liegt samt Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Gemeinde Pettstadt, Kirchplatz 10, 96175 Pettstadt auf Dauer während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit integrierten Grünordnungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Pettstadt, Kirchplatz 10, 96175 Pettstadt, Zimmer 1 während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich werden die Planunterlagen gem. § 10a Abs. 2 BauGB im Internet unter www.pettstadt.de/bebauungsplaene eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Pettstadt geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Pettstadt, 24.09.2019           

Jochen Hack, 1. Bürgermeister

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