Vollzug des Wasserverbandsgesetzes (WVG) und des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG); Auflösung der Wasser- und Bodenverbände Be- und Entwässerungsgenossenschaften Pettstadt I und II an der Rauhen Ebrach im Gemeindegebiet

Das Landratsamt Bamberg erlässt folgenden
Bescheid
- Wasser- und Bodenverband „Be- und Entwässerung der Auwiesen im Rauhen Ebrachgrund oberhalb Pettstadt, Gemeinde Pettstadt“ - kurz: Be- und Entwässerungs-genossenschaft Pettstadt I:
- Der Wasser- und Bodenverband „Be- und Entwässerungsgenossenschaft Pettstadt I“, gegründet mit Satzung vom 13. Mai 1911, wird mit Bekanntgabe dieses Bescheides vom Amts wegen aufgelöst.
- Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch das Landratsamt Bamberg als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
Das Eigentum der Be- und Entwässerungsgräben, welche derzeit im Eigentum des o. g. Wasser- und Bodenverbandes sind, wird im Zuge der Abwicklung auf die Gemeinde Pettstadt übertragen.
- Soweit nach vollständiger Abwicklung des Wasser- und Bodenverbands Restkapital verbleibt, wird es der Gemeinde Pettstadt übertragen und ist zweckgebunden zur Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben heranzuziehen.
2.0 Wasser- und Bodenverband „Genossenschaft zur Bewässerung der Wiesen bei und unterhalb Pettstadt“ – kurz: Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt II
2.1 Der Wasser- und Bodenverband „Bewässerungsgenossenschaft Pettstadt II“, gegründet mit Satzung vom 16. Dezember 1910, wird mit Bekanntgabe dieses Bescheides von Amts wegen aufgelöst.
2.2 Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch das Landratsamt Bamberg als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
3.0 Öffentliche Auffforderung Gläubiger:
ge Gläubiger werden hiermit öffentlich aufgefordert, ihre Ansprüche gegen die o. g. Wasser- und Bodenverbände innerhalb von drei Monaten nach Auflösung der Verbände zur Vermeidung des Ausschlusses beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, anzumelden.
4.0 Aufstau der Rauhen Ebrach und zeitweiliges Ableiten des Wassers zur Wiesenbewässerung:
4.1 Das alte Recht der Be- und Entwässerungsgenossenschaft Pettstadt II zum Aufstau der Rauhen Ebrach und Ableitung des Wassers zur zeitweiligen Bewässerung der Wiesen wird widerrufen.
4.2 Es wird festgestellt, dass ein Recht zum Aufstau der Rauhen Ebrach und zeitweiligem Ableiten des Wassers zur Bewässerung der Wiesen im Verbandsgebiet der Be- und Entwässerungsgenossenschaft Pettstadt I nicht existiert und als erloschen gilt.
4.3 Mit Bestandskraft dieses Bescheides obliegt die Unterhaltung der Rauhen Ebrach (Gewässer II. Ordnung) im Bereich der Wehranlage in Höhe der Grundstücke Fl. Nrn. 708 und 586 Gemarkung Pettstadt dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach. Die Unterhaltung der ehemaligen Be- und Entwässerungsgräben, welche derzeit im Eigentum des Wasser- und Bodenverbands Pettstadt I stehen, obliegt mit Bestandskraft dieses Bescheides der Gemeinde Pettstadt.
Das Verfahren ist kostenfrei.
- Der Bescheid gilt zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pettstadt als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
in 95444 Bayreuth
Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Außer in den Fällen der elektronischen Übermittlung sollen der Klage und allen Schriftsätzen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweis:
Die Ausfertigung des Bescheides mit Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und den Lageplänen liegt während der Dienststunden bei der Gemeinde Pettstadt, Rathaus, Kirchplatz 10, Zimmer Nr. 1 und im Landratsamt Bamberg, Zimmer 323, Ludwigstr. 23, 96050 Bamberg zur Einsichtnahme aus.
Bamberg, 12. August 2025
Landratsamt
Johann Kalb
Landrat